Benutzungssatzung für das Müllheizkraftwerk Würzburg
§ 1 Öffentliche Einrichtung
§ 2 Recht und Pflicht zur Benutzung, Benutzer
§ 3 Von der thermischen Behandlung ausgeschlossene Abfälle; Annahmebedingungen
§ 4 Verhaltenspflichten der Benutzer
§ 5 Gebührenpflicht
§ 6 Eigentumsübergang
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Haftung
§ 9 Anordnungen des Zweckverbandes
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten
Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1: Liste der von der thermischen Behandlung ausgeschlossenen Abfälle
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Das Müllheizkraftwerk Würzburg ist eine öffentliche Einrichtung. Seine Benutzung unterliegt dem öffentlichen Recht und wird durch diese Benutzungssatzung näher geregelt.
§ 2 Recht und Pflicht zur Benutzung, Benutzer
(1) Die Gebietskörperschaften des Zweckverbandes haben das Recht zur Benutzung des Müllheizkraftwerkes.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung, die im Verbandsgebiet angefallen sind, nicht der kommunalen Einsammlungs- und Beförderungspflicht unterliegen und nach dem Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 08.08.1996 (Nr. 821-8744.12-3/88: Alll 6.1.2 und II. 3) zugelassen sind, haben das Recht und gemäß §§ 5 u. 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die Pflicht zur Benutzung des Müllheizkraftwerkes.
Sie haben diese Abfälle selbst oder durch Beauftragte zum Müllheizkraftwerk zu bringen.
Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung nach dem KrW-/AbfG, der vermischt in einem Behältnis anfällt, ist der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung zu überlassen. Abfälle, die die Voraussetzungen zur Verwertung gemäß KrW-/AbfG nicht erfüllen, sind überlassungspflichtig am MHKW.
(2) Benutzer im Sinne dieser Satzung ist derjenige, der Abfälle anliefert oder anliefern läßt.
§ 3 Von der thermischen Behandlung ausgeschlossene Abfälle; Annahmebedingungen
(1) Von der thermischen Behandlung sind ausgeschlossen:
- Abfälle, die in der Anlage zu dieser Benutzungssatzung aufgeführt sind.
- Sortenreine Abfälle zur stofflichen Verwertung, sofern sie die Anforderungen des KrW-/AbfG zur stofflichen Verwertung erfüllen.
- Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nach KrW-/AbfG, die dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den Abfallwirtschaftssatzungen der durch das Müllheizkraftwerk entsorgten Gebietskörperschaften unterliegen, sofern sie nicht eine Sortieranlage innerhalb des Verbandsgebietes nach dem Stand der Technik durchlaufen haben (Pflicht zur Benutzung einer Sortieranlage). Unberührt von der Pflicht zur Benutzung einer Sortieranlage bleibt die Überlassungspflicht an das Müllheizkraftwerk Würzburg nach § 2.
Der Zweckverband kann im Einzelfall einmalige oder generelle Ausnahmen von der Pflicht zur Benutzung einer Sortieranlage zulassen.
- auf Verlangen des Zweckverbandes eine Aufstellung, der von ihnen im Verbandsgebiet entsorgten Betriebe unter Angabe der getrennt erfaßten Abfälle zur stofflichen und energetischen Verwertung und Abfälle zur Beseitigung.
- die erforderlichen Nachweise gemäß Nachweisverordnung (NachwV) in Abhängigkeit von der Abfallart.
Unberührt bleibt das Recht des Zweckverbandes die ausgesprochene Annahmeerklärung gemäß NachwV jederzeit aus technischen, ökonomischen oder ökologischen Gründen zu widerrufen. - sonstige vorgeschriebene Formblätter des Zweckverbandes
- Nachweis in welcher Sortieranlage die Abfälle sortiert wurden.
- die von der Verbrennung ausgeschlossene Stoffe enthalten,
- wenn bei der Verbrennung Gefahren für die Anlage, für die Umwelt oder die Reststoffbeseitigung zu befürchten wären,
- deren Zusammensetzung und Herkunft gegenüber dem ZV nicht belegt sind.
(5) Der Zweckverband kann die angelieferten Abfälle auf Kosten des Benutzers hinsichtlich der Zusammensetzung und der Behandlungsfähigkeit untersuchen oder durch Dritte untersuchen lassen.
(6) Nicht behandlungsfähige Abfälle läßt der Zweckverband durch den Benutzer oder auf seine Kosten entfernen.
§ 4 Verhaltenspflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Kontrolle der Abfälle durch das Betriebspersonal bereits vor der Entladung jederzeit zu dulden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Betriebsgelände eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten.
(3) Die Weiterfahrt von der Waage zum Anlieferbereich Müllbunker ist nur mit Zustimmung des Betriebspersonals möglich.
(4) Das Abkippen des Abfalls in den Müllbunker ist nur nach Zustimmung des Personals im Anlieferbereich möglich.
(5) Das Betreten von Gebäuden und Anlagen außerhalb des Anlieferbereichs ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebspersonals nicht gestattet.
(6) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.
(7) Das Rauchen im Müllaufgabebereich ist strengstens untersagt.
§ 5 Gebührenpflicht
Für die Annahme von Abfällen zur Beseitigung, die von Direktanlieferern (= Anlieferer außerhalb der kommunalen Einsammlungs- und Beförderungspflicht) oder den Gebietskörperschaften angeliefert werden und für die Beseitigung von Klärschlamm werden Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung erhoben.
§ 6 Eigentumsübergang
Der angelieferte Abfall zur Beseitigung geht mit Ausnahme von Stoffen, die von der Verbrennung ausgeschlossen sind, mit der Übernahme durch den Zweckverband in dessen Eigentum über. Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Zweckverband ist jedoch nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen.
§ 7 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt und öffentlich bzw. im Eingangsbereich bekanntgemacht.
§ 8 Haftung
(1) Bei einem unbefugten Betreten der Anlage oder von Teilen der Anlage haftet der Zweckverband nicht für Unfälle oder sonstige Schadensfälle.
(2) Der Zweckverband haftet nicht für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen.
(3) Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß das Müllheizkraftwerk wegen höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang benutzt werden kann.
(4) Für Schäden, die dem Zweckverband durch den Benutzer seiner Anlage entstehen, haftet der Benutzer, sofern er nicht nachweist, daß ihn an den Schäden kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf die Anlieferung von Abfällen, die von der Verbrennung ausgeschlossen sind, zurückzuführen sind.
§ 9 Anordnungen des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des Zweckverbandes oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung von Abfällen zu befolgen.
(2) Die Anlieferung von Abfällen kann zeit- und mengenmäßig begrenzt werden, wenn die Verbrennungskapazität vorübergehend nicht ausreicht, um die anfallenden Abfälle zu entsorgen. Der Zweckverband kann zudem Abfälle von der Verbrennung ausschließen, die die Technik, die Rauchgasreinigung und Emissionen, die Restverwertung oder den Betrieb des MHKW beeinträchtigen.
(3) Der Zweckverband kann Benutzer des Mullheizkraftwerkes befristet von der Anlieferungsmöglichkeit ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, unbeschadet von Maßnahmen des Verwaltungszwangs- und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 26 Abs. 2 KommZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 2 Abs. 1),
- von der Verbrennung ausgeschlossene Abfälle anliefert (§ 3 Abs. 1),
- falsche Angaben über die Herkunft, Art oder die Zusammensetzung der Abfälle macht (§ 3 Abs. 2),
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Betriebsgelände überschreitet (§ 4 Abs. 2),
- die Gebäude und Anlagen außerhalb des Anlieferungsbereiches des Müllheizkraftwerkes unbefugt betritt (§ 4 Abs. 5),
- entgegen dem Verbot in § 4 Abs. 6 Gegenstände jeglicher Art einsammeln und mitnimmt,
- im Müllaufgabebereich raucht (§ 4 Abs. 7),
- den Weisungen des Betriebspersonals nicht Folge leistet (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Würzburg, 27. Mai 1997
Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg
Dr. Naser, Landrat
Verbandsvorsitzender
Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1: Liste der von der thermischen Behandlung ausgeschlossenen Abfälle
- Stoffe, die von der kommunalen Abfallbeseitigung ausgeschlossen sind und/oder für die kein Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis, Vereinfachter Nachweis oder Vereinfachter Sammelnachweis nach NachwV vorliegt.
- Außerdem sind ausgeschlossen:
- Eis und Schnee
- explosionsgefährliche Stoffe (wie z.B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen)
- Abfälle der Kategorien C, D und E gemäß LAGA-Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Altautos
- Klärschlamm mit einem Wassergehalt von mehr als etwa 60 %
- schlammige und flüssige Abfälle, soweit kein Nachweis nach NachwV im Einzelfall vorgelegt werden kann
- mineralische, nicht brennbare Stoffe, die über Deponien entsorgt werden können; Ausnahme-, die Abfälle sind wegen ihres organischen Anteils gemäß TA Siedlungsabfall thermisch zu behandeln
- Alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle gemäß BestbüAbfV soweit kein Entsorgungsnachweis vorliegt.
- Stoffe, die aufgrund der Besonderheiten der thermischen Behandlung ausgeschlossen sind
- Trockenbatterien
- Entladungslampen
- Quecksilberthermometer
- Schlacke und Asche in größeren Mengen
- Altmetall in größeren Mengen
- Glasbehälter in größeren Mengen
- unbrennbares Sperrgut (Waschmaschinen, Herde und ähnliches)
- brennende und glühende Abfälle
- Stäube in größeren Mengen
- Säuren und Laugen
- Wurzel- und Baumstücke mit einer Größenabmessung über 1,50 m
- sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung von Unterfranken oder dem Landesamt für Umweltschutz im Einzelfall wegen ihrer Art und Menge von der Beseitigung ausgeschlossen worden sind.
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Anmerkung:
3. Änderung der Benutzungssatzung für das Müllheizkraftwerk in Würzburg
Bek vom 04.02.1998 Nr. 820-8741.12-1/87
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Raum Würzburg hat in ihrer Sitzung am
14.05.1997 folgende 3. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung für das Müllheizkraftwerk Würzburg beschlossen:
Dritte Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung für das Müllheizkraftwerk Würzburg vom 11.12.85 (vgl.RABl Nr. 4/86, S.46; zuletzt geändert am 28.07.1992, RABI Nr. 19/1992, S. 197) (Gesamtfassung incl. 3. Änderung)
GAPl 8741
RABl 1998 S. 32
